Beidseitige Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen
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Seedpanda e.U.
Kraygasse 64
1220 Wien
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und
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Diese Vereinbarung soll dem Schutz vertraulicher Informationen dienen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (nachfolgend „vertrauliche Informationen“). Sinn und Zweck der Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung ist es, dass durch die Parteien beiderseits Kontakte zu Endfinanzierungspartnern und/oder Investoren hergestellt werden, um (Bank-) Finanzierungen, den Kauf oder Verkauf (Handel) von Investitionsobjekten (insbesondere Immobilien und Beteiligungen) und/oder Käufe oder Verkäufe von Forderungen zu realisieren oder herbeizuführen (nachfolgend ebenfalls „Transaktion“).
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Soweit nicht in der nachfolgenden Ziffer (3) anders vorgesehen, sind sämtliche Informationen und Unterlagen, welche die Parteien zum Zweck der Transaktion austauschen, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Information(-en) / Unterlagen in diesem Sinne gelten – unabhängig von dem Medium, indem sie enthalten sind – insbesondere Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, Unternehmensbewertungen, Finanzierungsdokumente, Rating-Schemata, Arbeitsanweisungen.
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2.
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Die Parteien versprechen einander, dass sie vertrauliche Informationen:
a) entsprechend vertraulich und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt behandeln;
b) nur zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Vertragszweck verwenden; und
c) nur soweit vervielfältigen, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandeln.
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3.
Als vertrauliche Information im Sinn der Ziff. (1) dieser Vereinbarung gelten nicht solche Informationen, hinsichtlich derer diejenige Partei, die die betreffende Information erhalten hat, beweisen kann:
a) dass die vertrauliche Information zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt ist oder nachträglich öffentlich bekannt geworden ist;
b) zu ihrer Kenntnis auf anderen Wegen als durch die andere Vertragspartei oder mit dieser Partei verbundenen Unternehmen gelangt ist, ohne dass eine gegenüber letzteren unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde und es rechtens war, diese Information weiterzugeben;
c) dass sie die vertrauliche Information eigenständig und ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewonnen hat.
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4.
Jede Vertragspartei ist zur Weitergabe von vertraulichen Informationen berechtigt, soweit sie aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist, die andere Partei über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.
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5.
Wird die Transaktion nicht mehr weiterverfolgt oder werden die geführten Gespräche aus irgendeinem Grund abgebrochen, werden die Vertragsparteien die ihnen von der jeweils anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Gegenstände (wie z. B. Datenträger), die vertrauliche Informationen enthalten, an die andere Vertragspartei zurückgeben und alle erstellten Kopien hiervon und sonstige Unterlagen und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, vernichten oder löschen. Die Vertragsparteien werden auf Verlangen der jeweils anderen Vertragspartei die vollständige Vernichtung oder Löschung unverzüglich schriftlich bestätigen. Von den vorstehenden Verpflichtungen ausgenommen ist die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen der üblichen Datensicherung. Weiterhin sind die zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berater der Vertragsparteien berechtigt, Kopien der von ihnen erstellten Korrespondenz, Stellungnahmen o.ä. gemäß ihren normalen internen Richtlinien aufzubewahren.
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6.
Jede Vertragspartei wird ihren Angestellten oder Beratern vertrauliche Informationen nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Vertragszweck dieser Vereinbarung erforderlich ist. Keine der Parteien wird im Übrigen vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei verwerten oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen.
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7.
Es besteht darüber Einverständnis, dass keine Partei das Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens erwirbt.
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8.
Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren nach ihrer Unterzeichnung.
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9.
Diese Vereinbarung geht allen vorher getroffenen Absprachen unabhängig davon, ob sich die Parteien hierauf schriftlich oder mündlich verständigt haben, vor. Diese Vereinbarung kann ganz oder teilweise nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden.
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10.
Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, so bleiben die anderen Bestimmungen der Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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11.
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Österreich. Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Gerichte in Wien.
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